Satzung (Stand Juli 2013)
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Musikgemeinschaft Marl E. V. (MGM)".
2. Sitz des Vereins ist Marl, Kreis Recklinghausen.
3. Zur Vereinfachung sind alle Funktionsbezeichnungen in männlicher Form.
§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des hiesigen Musiklebens.
3. Der Satzungszweck wird durch die Pflege des Musikgutes verwirklicht, insbesondere dadurch, dass der Verein
Gelegenheit bietet, gute Musik in ausgewählten Zusammenstellungen zu hören und durch aktive Teilnahme zu erleben.
§ 3 Verwendung der Mittel
1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft zum Verein steht grundsätzlich jedem offen. Mitglieder können auch nicht rechtsfähige
Vereine oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden.
2. Der Verein kennt folgende Arten von Mitgliedern:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
Der Dirigent (Künstlerischer Leiter) kann nicht Mitglied des Vereins sein.
3. Wer Mitglied werden will, muss eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vereinsvorstand richten. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand. Nach der Aufnahme erhält das Mitglied zum Beweis seiner Mitgliedschaft möglichst
unverzüglich einen Mitgliedsausweis. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt kann zum Ende einer Konzertsaison, also zum 31. August, erfolgen. Er muss spätestens bis zum 31. Juli dem Vereinsvorstand
schriftlich angezeigt werden. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich einer unehrenhaften Handlungsweise schuldig gemacht oder
den Verein geschädigt hat oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu.
§ 5 Pflichten und Rechte der Mitglieder
1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Die Mitgliedsbeiträge werden jeweils für eine Konzertsaison (1. September bis 31. August des
folgenden Jahres) entrichtet. Bei Aufnahme in die MGM im Laufe einer Konzertsaison errechnet sich der Mitgliedsbeitrag
für die laufende Saison pro rata temporis. Mitgliedsbeiträge werden allgemein im Voraus entrichtet im Wege der
jährlichen Zahlung zu Beginn des Konzertjahres. Die Formulare zur schriftlichen Beitrittserklärung enthalten
einen Abschnitt zur Einzugsermächtigung.
3. Die Mitglieder haben das Recht, ihre Zulassung zur aktiven musikalischen Mitwirkung zu beantragen. Über den Antrag
entscheidet unter den Gesichtspunkten eines angemessenen Leistungsstandes der Vorstand auf Vorschlag des Dirigenten. Der Vorstand
hat das Recht, die erteilte Zulassung unter Angabe von Gründen zurückzunehmen.
4. Die Vereinsmitglieder haben zu sämtlichen planmäßigen Konzerten der MGM freien Eintritt. Als Eintrittskarte
dient der Mitgliedsausweis. Der Mitgliedsausweis ist übertragbar.
§ 6 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Schatzmeister und
zusätzlich können bis zu 2 Beisitzer gewählt werden.
Der 1. Vorsitzende oder in seiner Abwesenheit der 2. Vorsitzende ist berechtigt, im Namen des Vorstandes zusammen mit einem weiteren
Mitglied des Vorstandes zu zeichnen.
2. Der Vorstand erledigt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder diese Satzung der Mitgliederversammlung übertragen
sind. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
a) die Gestaltung des Vereinslebens nach dem in § 2 niedergelegten Vereinszweck
b) die Entscheidung über Beitrittsgesuche (§ 4, Ziffer 3)
c) die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes (§ 4, Ziffer 4)
d) die Kassenführung des Vereins;
Auszahlungsanweisungen müssen von 2 Vertretern des Vorstandes unterzeichnet sein.
Vorstand und sonstige Beauftragte des Vereins führen für den Verein die
Geschäfte ehrenamtlich. Notwendige Auslagen werden erstattet.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung
gewählt. Sie müssen Mitglieder des Vereins sein.
4. Scheidet der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer oder der Schatzmeister
vorzeitig aus dem Amt aus, so wählt der Restvorstand eine Ersatzperson, die das Amt kommissarisch
bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ausübt.
§ 8 Ehrenvorsitzende
Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende wählen.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins selbständig, auf Antrag eines
Vorstandsmitgliedes oder auf Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder einberufen,
a) wenn das Interesse des Vereins es erfordert,
b) zur Entgegennahme von Erklärungen des Vorstandes, insbesondere der Jahresabrechnung
und des Geschäftsberichtes,
c) zur Entscheidung über die Berufung eines Mitgliedes gegen den Ausschluss,
d) zur Beschlussfassung über die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
Zur Abnahme der Jahresabrechnung und gegebenenfalls zur Wahl des Vorstandes muss im 1. Halbjahr eines
jeden Kalenderjahres eine Jahreshauptversammlung einberufen und in der Einberufung als solche auch
bezeichnet werden. Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen.
Die Benachrichtigung erfolgt schriftlich.
2. Die Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, ausgenommen
der Beschluss über die Auflösung des Vereins (§ 12, Ziffer 1). Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Versammlungsleiters. Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung von
Stimmen ist ausgeschlossen. Die Mitgliederversammlung ist - ordnungsgemäße Einberufung vorausgesetzt -
auf jeden Fall beschlussfähig. Eine Ausnahme hierzu besteht lediglich nach § 12 Ziffer 1, bei
Auflösung des Vereins.
3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Protokollführer zu unterschreiben und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen ist.
§ 10 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der
Stimmen beschlossen werden. Zum Auflösungsbeschluss muss mindestens die Hälfte aller Mitglieder
anwesend sein. Wird dieser Anteil nicht erreicht, so muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden,
die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
2. Nach gefasstem Beschluss ist der Verein durch den Vorstand zu liquidieren. Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende
Vermögen an das Deutsche Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 11Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung.
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