Satzung der Musikgemeinschaft Marl e. V. (Stand 14. Februar 2011)

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Musikgemeinschaft Marl e. V. (MGM)".
Sitz des Vereins ist Marl, Kreis Recklinghausen.


§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zweck des Vereins ist die Förderung des hiesigen Musiklebens.

Der Satzungszweck wird durch die Pflege des Musikgutes verwirklicht, insbesondere dadurch, dass der Verein Gelegenheit bietet, gute Musik in ausgewählten Zusammenstellungen zu hören und durch aktive Teilnahme zu erleben.


§ 3 Verwendung der Mittel
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum Verein steht grundsätzlich jedem offen. Mitglieder können auch nicht rechtsfähige Vereine oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden.

Der Verein kennt folgende Arten von Mitgliedern:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) fördernde Mitglieder (z. B. Jugendpatenschaft)

Der Dirigent (Künstlerischer Leiter) kann nicht Mitglied des Vereins sein.

Wer Mitglied werden will, muss eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vereinsvorstand richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Nach der Aufnahme erhält das Mitglied zum Beweis seiner Mitgliedschaft möglichst unverzüglich eine Mitgliedskarte. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt kann zum Ende einer Konzertsaison, also zum 31. August, erfolgen. Er muss spätestens bis zum 31. Juli dem Vereinsvorstand schriftlich angezeigt werden.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich einer unehrenhaften Handlungsweise schuldig gemacht oder den Verein geschädigt hat oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.


§ 5 Pflichten und Rechte der Mitglieder
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Die Mitgliedsbeiträge werden jeweils für eine Konzertsaison (1. September bis 31. August des folgenden Jahres) entrichtet. Bei Aufnahme in die MGM im Laufe einer Konzertsaison errechnet sich der Mitgliedsbeitrag für die laufende Saison pro rata temporis.

Mitgliedsbeiträge werden allgemein im voraus entrichtet im Wege der jährlichen Zahlung zu Beginn des Kalenderjahres auf eines der folgenden Konten:
Postbank Essen; Konto-Nr.: 1427 55-430, BLZ: 360 100 43 oder
Sparkasse Vest Recklinghausen; Konto-Nr.: 450 609 10, BLZ: 426 501 50.

Die Formulare zur schriftlichen Beitrittserklärung enthalten einen Abschnitt zur Einzugsermächtigung.

Die Mitglieder haben das Recht, ihre Zulassung zur aktiven musikalischen Mitwirkung zu beantragen. Über den Antrag entscheidet unter den Gesichtspunkten eines angemessenen Leistungsstandes der Vorstand auf Vorschlag des Dirigenten. Der Vorstand hat das Recht, die erteilte Zulassung unter Angabe von Gründen zurückzunehmen.

Die Vereinsmitglieder haben zu sämtlichen planmäßigen Konzerten der MGM freien Eintritt.


§ 6 Verwaltung des Vereins Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand.
b) die Mitgliederversammlung.


§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Schatzmeister und
zusätzlich können bis zu 2 Beisitzer gewählt werden
b) dem Musikausschuss

Gesetzlicher Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Der 1. Vorsitzende oder in seiner Abwesenheit der 2. Vorsitzende ist berechtigt, im Namen des geschäftsführenden Vorstandes zusammen mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu zeichnen.

Der geschäftsführende Vorstand erledigt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder diese Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Musikausschuss übertragen sind. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
a) die Gestaltung des Vereinslebens nach dem in § 2 niedergelegten Vereinszweck
b) die Entscheidung über Beitrittsgesuche (§ 4, Ziffer 3)
c) die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes (§ 4, Ziffer 4)
d) die Kassenführung des Vereins;
Auszahlungsanweisungen müssen von 2 Vertretern des geschäftsführenden Vorstandes unterzeichnet sein.

Der Gesamtvorstand ist bei seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder zugegen sind. Seine Beschlüsse werden in einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

Vorstand und sonstige Beauftragte des Vereins führen für den Verein die Geschäfte ehrenamtlich. Notwendige Auslagen werden erstattet.

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie müssen Mitglieder des Vereins sein.

Scheidet der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer oder der Schatzmeister vorzeitig aus dem Amt aus, so wählt der Restvorstand eine Ersatzperson, die das Amt kommissarisch bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ausübt.


§ 8 Der Musikausschuss
Der Musikausschuss wirkt an der Entwicklung und Auswahl des Jahresprogramms mit. Er entscheidet über die Programmgestaltung der Saison gemeinsam mit dem geschäftsführenden Vorstand und dem Künstlerischen Leiter. Die Mitglieder des Musikausschusses wirken bei der Probengestaltung und Organisation der Konzerte mit.

Über die Wahl des Künstlerischen Leiters entscheiden die Mitglieder des Musikausschusses gemeinsam mit dem geschäftsführenden Vorstand.

Der Musikausschuss besteht aus 6 Mitgliedern, von denen mindestens 4 aktive Mitglieder sein müssen. An den Sitzungen nehmen zusätzlich stimmberechtigt die Ehrenvorsitzenden teil. Der Künstlerische Leiter, der Konzertmeister und der jeweilige Leiter der städtischen Musikschule Marl nehmen an den Musikausschusssitzungen mit beratender Stimme teil.

Die Mitglieder des Musikausschusses werden für die Dauer von zwei Jahren in der Mitgliederversammlung gewählt.


§ 9 Kuratorium
Der Verein kann die Bildung eines Kuratoriums beschließen. Es hat die Aufgabe, durch geeignete Maßnahmen die Ziele der MGM zu fördern und ihre Verbundenheit mit ihren Förderern auszudrücken.

Das Nähere über die Zusammensetzung des Kuratoriums regelt die Kuratoriumssatzung.


§ 10 Ehrenvorsitzende
Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende wählen.


§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins selbständig, auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder auf Antrag von mindestens 20 Mitgliedern einberufen,
a) wenn das Interesse des Vereins es erfordert,
b) zur Entgegennahme von Erklärungen des Vorstandes, insbesondere der Jahresabrechnung und des Geschäftsberichtes,
c) zur Entscheidung über die Berufung eines Mitgliedes gegen den Ausschluss,
d) zur Beschlussfassung über die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

Zur Abnahme der Jahresrechnung und zur Wahl des Vorstandes muss im 1. Halbjahr eines jeden Kalenderjahres eine Jahreshauptversammlung einberufen und in der Einberufung als solche auch bezeichnet werden.

Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Die Benachrichtigung erfolgt brieflich.

Die Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, ausgenommen der Beschluss über die Auflösung des Vereins (§ 12, Ziffer 1). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung von Stimmen ist ausgeschlossen. Die Mitgliederversammlung ist - ordnungsgemäße Einberufung vorausgesetzt - auf jeden Fall beschlussfähig. Eine Ausnahme hierzu besteht lediglich nach § 12, Ziffer 1, bei Auflösung des Vereins.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterschreiben und vom Versammlungsleiter gegen zu zeichnen ist.


§ 12 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen beschlossen werden. Zum Auflösungsbeschluss muss mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein. Wird dieser Anteil nicht erreicht, so muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

Nach gefasstem Beschluss ist der Verein durch den Vorstand zu liquidieren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an das Deutsche Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalendarjahr.


§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 14.02.2011 in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung.


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